Statuten

Statut der Deutschschschweizerischen Ordinarienkonferenz DOK

Das Statut wurde am 1. September 2004 von der Schweizer Bischofskonferenz genehmigt.

Art. 1     Zweck

  1. Die DOK befasst sich mit kirchlichen Fragen, welche die deutschsprachige Schweiz betreffen. Sie strebt ein gemeinsames Vorgehen und gemeinsame Lösungen an.
    Sie bemüht sich um das Einvernehmen über die Grundlinien der Pastoral in den deutschschweizerischen Diözesen und den deutschsprachigen Gebieten aller Diözesen.
    Sie macht sich regelmässig Gedanken über die weitere Entwicklung der Pastoral.
  2. Sie will die Schweizer Bischofskonferenz von der Behandlung sprachregionaler Angelegenheiten entlasten.

 

Art. 2     Mitglieder

Die Mitglieder der DOK sind:

Die Diözesanbischöfe von Basel, Chur und St. Gallen sowie der Abt der Gebietsabtei Einsiedeln.

  • Weitere durch die Diözesanbischöfe ernannte Vertreter
  • 3 aus dem Bistum Basel
  • 3 aus dem Bistum Chur
  • 2 aus dem Bistum St. Gallen
  • 1 aus dem Bistum Lausanne, Genf, Freiburg
  • 1 aus dem Bistum Sitten

Der Generalsekretär der Schweizer Bischofskonferenz nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 3     Kompetenz

  1. Die DOK behandelt Geschäfte, die sie selber aufgreift oder die ihr von der Schweizer Bischofskonferenz übertragen werden.
  2. Beschlüsse der DOK treten durch die Zustimmung der zuständigen Bischöfe in Kraft.
  3. Die DOK nimmt die Leitungsfunktion wahr gegenüber von der Schweizer Bischofskonferenz ihr anvertrauten oder von der DOK eingerichteten bzw. anerkannten Kommissionen und Arbeitsstellen.

Hinsichtlich Vereinigungen, Verbänden oder Bewegungen nimmt sie im Rahmen entsprechender Vereinbarungen eine angemessene Verantwortung wahr.

Art. 4     Präsidium

  1. Der Präsident der DOK wird für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Präsident lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie.
  3. Der Vizepräsident wird für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Er vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung.

 

Art. 5     Ausschuss

  1. Dem Ausschuss gehören der Präsident, der Vizepräsident und ein weiteres von der DOK gewähltes Mitglied an.
  2. Ein Mitglied des Ausschusses muss Mitglied der Schweizer Bischofskonferenz sein.
  3. Der Ausschuss bereitet die Versammlungen vor und überwacht die Ausführung der Beschlüsse.

 

Art. 6     Sekretariat

  1. Der jeweilige Präsident der DOK ernennt für die Dauer seiner Präsidialzeit eine Sekretärin/einen Sekretär, die/der die administrativen Aufgaben erfüllt.
  2. Der/die Protokollführer/in wird von der DOK bestimmt.
  3. Die Akten der DOK werden im Archiv der Schweizer Bischofskonferenz archiviert.

 

Art. 7     Arbeitsweise

  1. Die DOK tritt sofort zusammen, als es die Geschäfte erfordern.
  2. Die Schweizer Bischofskonferenz, die Ordinariate und andere kirchliche Organisationen können der DOK Geschäfte zur Behandlung vorlegen. Aufträge der Schweizer Bischofskonferenz, Anträge der Ordinariate oder Mitglieder der DOK werden immer auf die Traktandenliste gesetzt. Über weitere Anträge entscheidet der Präsident oder der Ausschuss.
  3. Die Geschäfte der DOK sollen vor den Sitzungen mit den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den Ordinariaten besprochen werden.
  4. Den Mitgliedern der DOK werden einzelne Arbeitsbereiche zugeteilt. Der Ressortverantwortliche trägt jeweils die Verantwortung für die Vorbereitung und Ausführung der Traktanden, die seinen Arbeitsbereich betreffen.

 

Art. 8     Konferenzen der Pastoral- bzw. Personalamtsleiter

  1. Die Pastoral- bzw. Personalamtsleiter der deutschschweizerischen Diözesen sowie der deutschsprachigen Gebiete aller Diözesen bilden je eine Konferenz.
  2. Die Konferenzen erstatten regelmässig Bericht in der DOK.
  3. Die DOK kann diesen Konferenzen Aufträge erteilen.
  4. Die Konferenzen können Anträge in der DOK einbringen.

 

Art. 9     Finanzielles

  1. Die Spesen der Mitglieder werden von den zuständigen Ordinariaten übernommen.
  2. Allgemeine Spesen werden nach dem üblichen Schlüssel unter den Ordinariaten aufgeteilt.

 

Art. 10  Schlussbestimmungen

Dieses Statut vom 29. Juni 2004 ersetzt dasjenige vom 20. März 2001 und tritt nach Genehmigung durch die Schweizer Bischofskonferenz in Kraft.

Freiburg, 1. September 2004